Satzung
Einstimmig genehmigt durch die Jahreshauptversammlung des FC Phönix Schleißheim am 30.1.2015
Entfall von §2, 3. und Änderung §3, 3b auf der Jahreshauptversammlung des FC Phönix Schleißheim am 25.01.2019 mehrheitlich beschlossen.
Erweiterung von §5 im Absatz 1 und um den Absatz.3 auf der Jahreshauptversammlung des FC Phönix Schleißheim
am 03.02.2023 mehrheitlich beschlossen.
Änderung auf der Jahreshauptversammlung 2024 in §13 Wahlen: Erweiterung der Amtsperiode des Gesamtvorstandes von 1 auf 2 Jahre
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der im August 1919 in Schleißheim gegründete Verein führt den Namen „Fußballclub Phönix Schleißheim 1919 eingetragener Verein“. Der Verein hat seinen Sitz in Oberschleißheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München am 19.11.1953 eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Bayern.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Fußballsports. Dieser Zweck wird verwirklicht durch regelmäßiges Training, Teilnahme an einem Ligabetrieb, Veranstaltung und Teilnahme an Turnieren. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Entfällt
4. Die Aufnahme vollzieht der Gesamtvorstand.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mindestens einem Jahresbeitrag trotz Mahnung. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss baldmöglichst nach der 2. Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5 Beiträge
1. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr von höchstens einem Drittel des jährlichen Mitgliedsbeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die vom Bayerischen Fußball-Verband gemäß seiner Finanzordnung erhobene Gebühr für Vereinswechsel wird dem wechselnden Mitglied in voller Höhe in Rechnung gestellt.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins ab vollendetem 16. Lebensjahr. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands müssen volljährig sein.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, die Jahreshauptversammlung findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Gesamtvorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Sie geschieht durch schriftliche Einladung der stimmberechtigten Mitglieder und durch Veröffentlichung in den Vereinsmedien. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahlen, soweit sie erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Jahreshauptversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dies bejaht.
§ 9 Vorstand und Ausschüsse
1. Der Vorstand :
a) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorstand und der 2. Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorstand seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorstands ausüben.
b) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Kassier und dem Schriftführer.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Leitern aller Abteilungen, dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit, dem Schiedsrichterobmann, dem 2. Kassier, dem 2. Schriftführer sowie weiteren stellvertretenden Vorständen. Der Gesamtvorstand ist ehrenamtlich tätig.
2. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom geschäftsführenden Vorstand geleitet. Er tritt regelmäßig zusammen oder wenn drei Mitglieder des Gesamtvorstands es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von schriftlichen Anregungen von Vereinsmitgliedern
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
5. Der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
6. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
7. Vereinsmitgliedern kann eine vom geschäftsführenden Vorstand festgelegte Tätigkeitsvergütung im Rahmen der steuerlichen Freibetragsregelung gewährt werden. Ausgenommen hiervon sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands für ihre Vorstandstätigkeit.
§ 10 Abteilungen
1. Für den im Verein betriebenen Sport bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und seine Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zu Berichterstattung verpflichtet.
§ 11 Ehrenvorsitzender, Ehrenmitglied
1. Zum Ehrenvorsitzenden kann durch Versammlungsbeschluss erhoben werden, wer das Amt des 1. Vorstands des Vereins länger als vier Wahlperioden verdienstvoll geführt hat.
Es können höchstens zwei Ehrenvorsitzende das Amt gleichzeitig innehaben. Ehrenvorsitzende gehörend dem Vorstand mit beratender Stimme an.
2. Zum Ehrenmitglied kann durch Versammlungsbeschluss erhoben werden, wer mindestens fünf Jahre dem Verein angehört.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Gesamtvorstands, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstands sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des 1. Kassiers.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Oberschleißheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss.